TEIL A – Allgemeine Bedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1
Die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten jeweils in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Form für jeden Vertragstyp gemäss §2 und das vorvertragliche Schuldverhältnis zwischen der Firma ÖKOVOLT Schweiz AG („ÖKOVOLT“) oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen mit ihren Kunden.

1.2
Kunde i.S.d. AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Verbraucher i.S.d. AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer i.S.d. AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und diese in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, als auch juristische Personen des öffentlichen Rechts.

1.3
Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern auch für alle zukünftigen Verträge, ohne dass es eines neuerlichen Hinweises bedarf.

1.4
Etwaige AGB des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, wenn ÖKOVOLT nicht ihrer Einbeziehung schriftlich zustimmt. Insbesondere gilt die vorbehaltlose Durchführung des Vertrages nicht als Zustimmung der Einbeziehung der AGB des Kunden. Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftliche der Änderung widerspricht. Auf diese Folge wird ÖKOVOLT bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an ÖKOVOLT absenden.

2. Vertragstypen
2.1
Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen ÖKOVOLT und dem Kunden, insbesondere für
– Kaufverträge über Photovoltaikanlagen nach Massgabe der besonderen Bestimmungen in TEIL B dieser AGB
– Werkverträge über die Montage und Installation von Photovoltaikanlagen nach Massgabe der besonderen Bestimmungen in TEIL C dieser AGB

2.2
Die allgemeinen Bestimmungen nach TEIL A und TEIL D dieser AGB gelten für alle mit ÖKOVOLT geschlossenen Vertragstypen.

3. Vertragsschluss
3.1
Angebote sind grundsätzlich freibleibend. An speziell ausgearbeitete Angebote ist ÖKOVOLT längstens zwei Wochen gebunden. Ein Vertragsschluss kommt hierbei erst mit schriftlicher Gegenzeichnung oder durch Ausführung des Auftrags durch ÖKOVOLT zustande.
Ein Vertragsschluss kommt bei Angebot durch den Kunden, an das er ebenfalls zwei Wochen gebunden ist, erst mit schriftlicher Annahme durch ÖKOVOLT zustande.

4. Rechnungsstellung, Zahlung, Zahlungsverzug
4.1
ÖKOVOLT stellt dem Kunden über die Leistung eine Rechnung aus, die die jeweils zur Zeit der Rechnungsstelllung gültige Umsatzsteuer ausweist.

4.2
Zahlungen sind in vollem Umfang bei Entgegennahme der Leistung fällig und ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Zahlungen sind direkt an die Firma ÖKOVOLT Schweiz AG zu leisten. Angestellte, Aussendienstmitarbeiter sowie Montagepersonal der Firma ÖKOVOLT haben keine Inkassovollmacht.

4.3
Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht gezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

4.4
Im Falle des Zahlungsverzuges ist ÖKOVOLT dazu berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§247 BGB) zu verlangen. Dem Verbraucher ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§247 BGB) ist. ÖKOVOLT ist der Nachweis gestattet, dass tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist.

4.5
Bei Zahlungsverzug des Kunden oder in dem Falle, dass nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist ÖKOVOLT berechtigt, die gesamte Restschuld des Kunden aus allen Verträgen fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder sich nach Ablauf einer angemessenen Frist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zu lösen.

4.6
Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Eigentumsvorbehalt und Sicherung
5.1 Allgemeine Regelungen
Die gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum von ÖKOVOLT, bis der Kunde sämtliche aus der Geschäftsbeziehung resultierenden Ansprüche erfüllt hat.

5.2
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Gegenstände untersagt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde ÖKOVOLT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

5.3
Der Kunde ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ÖKOVOLT nicht berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemässen Geschäftsverkehrs umzubilden und zu verarbeiten. Im Falle der Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt dies im Namen und für ÖKOVOLT, jedoch ohne dass ÖKOVOLT hieraus Verpflichtungen entstehen. Im Falle des Erlöschens des Eigentums infolge Verbindungen oder Vermischung verpflichtet sich der Kunde, mit Abschluss des Vertrags, ÖKOVOLT einen (Mit-)Eigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts zu übertragen.

5.4
Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzugs des Kunden, ist ÖKOVOLT berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch ÖKOVOLT erfordert keinen Rücktritt vom Vertrag, es sei denn die Vorschriften über Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§499 bis 504 BGB) finden Anwendung.

5.5
Der Kunde verwahrt im Eigentum von ÖKOVOLT stehende Gegenstände unentgeltlich für ÖKOVOLT.

5.6
Bei Pflichtverletzungen des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist ÖKOVOLT berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten Frist zur Leistung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen, hierzu das Grundstück des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware zur Tilgung der gesicherten Forderungen zu verwerfen.

5.7
Auf Verlangen hat der Kunde ÖKOVOLT nach deren Wahl eine ausreichende Sicherheit zu stellen oder Vorauszahlungen zu erbringen.

6. Liefer- und Montagefristen und Verzug
6.1
ÖKOVOLT ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und entsprechend zu berechnen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.